Verrechnung von Altverlusten mit der Abgeltungsteuer nicht möglich
Altverluste können nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nur dann mit Kapitalerträgen aus späteren Jahren verrechnet werden, wenn die Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz besteuert werden.
Verlustvorträge aus der Zeit vor der Abgeltungsteuer können nicht unmittelbar mit Kapitalerträgen aus späteren Jahren verrechnet werden. Das Finanzgericht Münster teilt die Ansicht des Finanzamts, dass Anleger entweder auf die Verlustverrechnung verzichten müssen oder im Rahmen der Günstigerprüfung zwar eine Verlustverrechnung vornehmen können, dann aber akzeptieren müssen, dass die verbleibenden Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz besteuert werden. Das Gericht hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.