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Ab 2025 sollen Unternehmen nach dem Willen des Fiskus den ersten Schritt zu einer kompletten Erfassung aller Umsätze durch das Finanzamt machen und für B2B-Umsätze nur noch elektronische Rechnungen verwenden.
Im Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sind zahlreiche Detailänderungen enthalten, wovon vor allem einige Änderungen bei der Umsatzsteuer Folgen für die meisten Unternehmer haben werden.
Mit Verzögerung und deutlich reduziertem Umfang ist das Wachstumschancengesetz doch noch verabschiedet worden und in Kraft getreten.
Jeder Jahreswechsel bringt Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit sich. Der Großteil dieser Änderungen hängt aber derzeit noch im Vermittlungsausschuss fest.
Die bis zum 31. Dezember 2023 befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie wird nicht über den Jahreswechsel hinaus verlängert.
Nicht in allen Fällen ist ein unrichtig oder unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt zu zahlen.
Im Fall der Ist-Versteuerung kommt es bei einer Banküberweisung nicht auf das Datum der Werstellung, sondern auf das Buchungsdatum des Zahlungseingangs an.
Das Bundesfinanzministerium hat ein Urteil des Bundesfinanzhofs akzeptiert, demzufolge der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die kurzfristige Vermietung nicht voraussetzt, dass die vermieteten Wohn- und Schlafräume in einem fest mit dem Boden verbundenen Gebäude liegen.
Das Bundesfinanzministerium hat erste Hinweise zu der ab 2025 geplanten Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen im B2B-Bereich gegeben.
Für den Anspruch auf die Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kommt es nicht auf den Leistungsort an, sondern darauf, dass der Betrieb im Inland ansässig ist.
 

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