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Umsatzbesteuerung des Schulessens

Damit Schulkantinen das Essen möglichst günstig an die Schüler abgeben können, müssen sie die Tücken des deutschen Umsatzsteuerrechts umschiffen.

Den Beginn des neuen Schuljahres nimmt das Bundesfinanzministerium zum Anlass, darauf hinzuweisen, wann die Abgabe von Speisen und Getränken in einer Schule umsatzsteuerfrei ist oder nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Dass nämlich auch von den Eltern ehrenamtlich geführte Schulkantinen der Umsatzsteuer unterliegen können, hat schon in einigen Fällen zu einer bösen Überraschung geführt. Mit der richtigen Organisation lässt sich diese Steuerbelastung vermeiden oder zumindest niedrig halten.

Die Abgabe von Speisen und Getränken in einer Schule ist unter anderem dann umsatzsteuerfrei, wenn sie durch gemeinnützige Einrichtungen erfolgt, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind. Steuerfrei ist die Verpflegung auch dann, wenn sie durch Personen und Einrichtungen erfolgt, die überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen. Dazu ist nicht erforderlich, dass die Jugendlichen dort Unterkunft und volle Verpflegung erhalten. Unter die Befreiung fallen also grundsätzlich auch Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten oder Halbtagsschülerheime. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Verpflegungsleistung durch den Träger der Einrichtung selbst erbracht wird. Das Essen muss nicht in der Schule bzw. durch den Schulträger selbst zubereitet werden, die Ausgabe muss aber durch den Schulträger selbst erfolgen.

Immerhin noch zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % ist die Abgabe von Speisen in einer Schulkantine möglich, wenn sie von einer gemeinnützigen Körperschaft im Rahmen ihres Zweckbetriebs durchgeführt wird. Was so kompliziert klingt, ist im Prinzip recht einfach, denn dieser Fall trifft zum Beispiel zu bei der Versorgung von Schülern mit Speisen und Getränken an Schulen durch gemeinnützige Mensavereine oder Schulfördervereine.

Erfolgt die Lieferung und Ausgabe der Schulspeisen dagegen durch Dritte, also beispielsweise durch Caterer, sieht das Umsatzsteuerrecht keine Steuerbefreiung vor. Das wäre nach Angabe des Ministeriums auch nicht mit EU-Recht vereinbar. Die Lieferung unterliegt aber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn durch den Caterer lediglich eine reine Lebensmittellieferung erfolgt.

 
[mmk]
 

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