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Kenntnis des Finanzamts von steuererheblichen Tatsachen

Hat das Finanzamt Kenntnis von allen steuererheblichen Tatsachen, ist die Nichtabgabe einer Steuererklärung keine Steuerhinterziehung, die zu einer längeren Festsetzungsfrist führen würde.

Das Finanzgericht Münster hat festgestellt, dass keine Steuerhinterziehung vorliegt, wenn zwar pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben wird, dem Finanzamt aber alle erforderlichen Informationen in Form elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen vorliegen. Im Streitfall hatte das Finanzamt erst fast zehn Jahre später festgestellt, dass ein Ehepaar aufgrund der beim Finanzamt vorliegenden Daten zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet gewesen wäre, und es erließ deshalb Schätzungsbescheide. Die Eheleute argumentierten dagegen erfolgreich vor Gericht, dass bei Kenntnis des Finanzamts von den steuerrelevanten Tatsachen keine Steuerhinterziehung vorliegen kann und damit auch nicht die verlängerte Festsetzungsfrist im Fall einer Steuerhinterziehung greifen kann. Das Finanzamt hat allerdings gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

 
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