Steuerpläne: Erhöhung des Körperschaftsteueraufkommens
Im "Steuervergünstigungsabbaugesetz" der Regierungskoalition sind eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Erhöhung des Körperschaftsteueraufkommens vorgesehen.
Das von der Regierung euphemistisch "Steuervergünstigungsabbaugesetz" getaufte Steuererhöhungspaket enthält auch eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Sicherung und Steigerung des Körperschaftsteueraufkommens. Dazu gehört eine Begrenzung des Verlustvortrags, um eine Mindestbesteuerung zu erreichen, Änderungen bei der Gewinnausschüttung und die Abschaffung steuerlicher Organschaften.
Fast alle Kapitalgesellschaften dürften früher oder später von der neuen Mindestbesteuerung durch die Begrenzung des Verlustvortrags betroffen sein. Der Verlustvortrag ist bisher der Höhe nach unbegrenzt möglich. In Zukunft soll der Verlustvortrag aber auf maximal die Hälfte des Gewinns begrenzt werden. Mit anderen Worten: Die GmbH muss immer mindestens die Hälfte des Gewinns der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterwerfen. Die Neuregelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003, umfasst aber auch Verluste, die vor dem Veranlagungszeitraum 2003 entstanden sind.
Die Änderung bei Gewinnausschüttungen wird auch die meisten Kapitalgesellschaften treffen. Nach geltendem Recht führt eine Gewinnausschüttung zu einer Minderung der Körperschaftsteuer um 1/6 des Ausschüttungsbetrags. Dies ist unabhängig von der Höhe der Steuerschuld, es kann also auch Erstattungen geben. Die geplante Neuregelung beschränkt den Minderungsbetrag auf 1/7 der Gewinnausschüttungen und auf die Hälfte der Körperschaftsteuerschuld. Erstattungsfälle kann es dadurch künftig also nicht mehr geben.
Schließlich erfolgt auch eine Einschränkung der körperschaftsteuerlichen Organschaft und eine Abschaffung der gewerbesteuerlichen Organschaft. Steuerliche Organschaften erlauben Verlustverrechnungen zwischen Gesellschaften. Diese Verlustverrechnung ist zukünftig bei der Gewerbesteuer gar nicht mehr und bei der Körperschaftsteuer nur noch unter strengen Bedingungen möglich.