E-Mail 0231 - 95 01 90 Anfahrt Kanzlei Öffnungszeiten

Besuch eines Fitnessclubs als außergewöhnliche Belastung

Allgemeine ärztliche Bescheinigungen mit Ratschlägen reichen für die Berücksichtigung der Kosten eines Fitness- und Gesundheitsclubs als Krankheitskosten nicht aus.

Die Kosten für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Steuerzahler keine ärztliche Verordnung vorlegt, sondern nur pauschale ärztliche Bescheinigungen, laut denen allgemein Sporttherapie, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen und Bewegungsübungen im Bewegungsbad unter therapeutischer Anleitung benötigt und Aufbautraining der Muskulatur durch Bewegungsbäder, Muskeltraining sowie Gymnastikkurse angeraten werden. Solche Bescheinigungen erfüllen nicht die gesetzlichen Vorgaben, hat das Finanzgericht Köln festgestellt, denn aus ihnen geht nicht hervor, ob die konkreten Aufwendungen und die diesen zugrunde liegenden Maßnahmen den Umständen nach medizinisch notwendig waren.

 
[mmk]
 

Gute Beratung ist eine Frage der Erreichbarkeit

 

Europaplatz 7
44269 Dortmund

 

Tel: 0231 / 950190
Fax: 0231 / 9501911

Digitale Kanzlei
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Marke Ihr Steuerberater
Steuerberaterverband Westfalen-Lippe