Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen
Der Bundesfinanzhof lässt die Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten in abzugsfähige und privat veranlasste Anteile zu.
Ein Verfahren wahrhaft epischen Ausmaßes hat vor dem Bundesfinanzhof sein Ende gefunden. Was der Entscheidung des Bundesfinanzhofs epische Dimensionen verleiht, ist nicht allein die Verfahrensdauer - immerhin neun Jahre lief das Verfahren beim Bundesfinanzhof, fünfzehn Jahre sind seit dem Sachverhalt selbst vergangen. Für die anderen Steuerzahler entscheidender ist der Anlass des Verfahrens - es ging dabei immerhin um eine grundlegende Frage des deutschen Steuerrechts, nämlich das Aufteilungsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen.
So bezeichnet das Steuerrecht Aufwendungen, die teilweise betrieblich oder beruflich und teilweise privat veranlasst sind. Bisher galt dafür ein striktes Aufteilungsverbot: Die Aufwendungen wurden immer in voller Höhe als Privatausgaben gewertet, ein anteiliger Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug war nicht möglich. Zwar gab es auch bisher schon Ausnahmen vom Aufteilungsverbot, vor allem bei der Privatnutzung eines Firmenwagens oder den Grundgebühren für einen teilweise beruflich genutzten Telefonanschluss. Doch von diesen wenigen Ausnahmen abgesehen war keine Aufteilung möglich.
Mit diesem Grundsatz bricht nun der Große Senat des Bundesfinanzhofs, indem er zu einer veranlassungsbezogenen Sicht wechselt. In dem Verfahren ging es um die Aufteilung von Reisekosten eines IT-Spezialisten, der seinen Flug zu einer EDV-Messe in Las Vegas noch um ein paar Tage Privataufenthalt verlängerte. Wenn, wie hier, klar erkennbar ist, welcher Zeitanteil der Reise beruflicher Natur ist, und welcher privat, dann sind die Reisekosten in Höhe des beruflichen Anteils steuerlich abzugsfähig. Doch ganz so einfach ist es dann auch wieder nicht: Abgesehen davon, dass der berufliche Anteil nachweisbar sein muss, lässt der Bundesfinanzhof im Einzelfall auch andere Aufteilungsmaßstäbe zu und räumt ein, dass eine Aufteilung manchmal gar nicht in Frage kommt.
Außerdem wirft das Urteil wieder neue Fragen auf: Wie wird die Finanzverwaltung auf das Urteil reagieren? Wird der Gesetzgeber per Gesetzesänderung den bisherigen Zustand wieder herstellen? Und wie verhält es sich mit anderen Fällen gemischt veranlasster Aufwendungen? Zumindest zur letzten Frage kann man bereits jetzt spekulieren. Das Urteil geht zwar mit keiner Silbe auf andere Aufwendungen ein, die Begründung der Richter ist aber allgemein gehalten und ließe sich ohne weiteres auch auf solche Aufwendungen übertragen, auch wenn dazu noch kein Aufteilungsmaßstab oder Nachweiskriterien existieren.
Fast bekommt man das Gefühl, die Richter wollten erst einmal den kleinen Zeh in das Haifischbecken strecken und die Reaktionen von Finanzverwaltung und Steuerzahlern abwarten, anstatt gleich hineinzuspringen und das Aufteilungsverbot konsequent abzuschaffen. Jedenfalls enthält das Urteil ausdrücklich keine Beschränkung der Argumentation auf Reisekosten, sodass weiteren Verfahren in anderen Bereichen Tür und Tor geöffnet sind.