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Beitragsbemessungsgrenzen 2017

Für Besserverdiener können die teilweise deutlich gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen dazu führen, dass trotz höherer Steuerfreibeträge in 2017 vom Lohn mehr Abgaben einbehalten werden.

Zum 1. Januar 2017 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung und andere Sozialversicherungswerte wieder wie jedes Jahr an die Lohnentwicklung im vorangegangenen Jahr angepasst. Die Löhne und Gehälter sind 2015 um durchschnittlich 2,65 % gestiegen, wobei Ostdeutschland mit 3,91 % deutlich über den alten Bundesländern liegt.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 1.800 Euro auf 76.200 Euro (6.350 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 3.600 Euro auf dann 68.400 Euro (5.700 Euro mtl.).

In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Grenze im Westen um 2.400 Euro auf dann 94.200 Euro (7.850 Euro mtl.). Im Osten beträgt die Erhöhung beachtliche 4.200 Euro auf dann 84.000 Euro (7.000 Euro mtl.).

In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und erhöht sich um 1.350 Euro auf jetzt 52.200 Euro (4.350 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 5.400 Euro höher bei 57.600 Euro im Jahr (4.800 Euro mtl.).

Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, steigt im Westen, wieder um 840 Euro im Jahr. Der neue Wert beträgt damit im Westen 35.700 Euro im Jahr (2.975 Euro mtl.). Im Osten erhöht sich die Bezugsgröße sogar um 1.680 Euro auf dann 31.920 Euro im Jahr (2.660 Euro mtl.).

 
[mmk]
 

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